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Ein erhöhter Östrogenspiegel (Estradiol) kann beim Mann verschiedene Ursachen haben. Eine davon ist die vermehrte Umwandlung von Testosteron in Östrogen (Aromatisierung), etwa im Rahmen einer Testosterontherapie, aber auch unabhängig davon. Mögliche Folgen sind Wassereinlagerungen oder eine Vergrößerung des Brustdrüsengewebes (Gynäkomastie). Ob in Ihrem Fall ein ärztliches Östrogenmanagement medizinisch vertretbar ist, klärt die ärztliche Beurteilung.

Grundlage sind Ihr Anamnesebogen, Ihre Laborwerte sowie Ihre Symptome und Ihr Befinden, also das Gesamtbild und nicht ein einzelner Messwert. Eine Zusage für eine Therapie, eine Verordnung oder ein bestimmtes Arzneimittel besteht nicht.

Diese Leistung richtet sich an Männer mit erhöhten Östrogenwerten. Sie umfasst keine Behandlung hormoneller Beschwerden der Frau und keine Beschwerden, die eine persönliche ärztliche Untersuchung oder eine weitergehende Ursachenabklärung erfordern (z. B. unklare, einseitige oder schmerzhafte Veränderungen des Brustgewebes); solche Fälle können hier nicht behandelt werden und sollten persönlich ärztlich abgeklärt werden.

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Wählen Sie Erstbeurteilung. Approbierte Ärztinnen und Ärzte beurteilen erstmalig, ob eine Behandlung medizinisch vertretbar ist. Vor einer Erstverordnung sind ein Labortest und eine Arztsprechstunde erforderlich.

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Wählen Sie Folgeverordnung, um Ihre bestehende Therapie mit Ihrer bisherigen Medikation fortzuführen. Voraussetzung sind eine bereits ärztlich gestellte Diagnose und eine erfolgte Erstverordnung.

Nicht enthalten:
Labortest, Arztgespräch und Medikamente (Bezug über die Apotheke Ihrer Wahl) sowie deren Kosten.


Aufklärungsbogen zur Therapie (A)

Aufklärungsbogen zur Therapie (B)

 

1. Hinweis: Für die Ausstellung des 1. und 2. Rezeptes benötigen wir alle 6 Blutwerte aus dem Gesundheitsprofil 6. Diese dürfen nicht älter als 6 Wochen sein. Hier klicken.

2. Hinweis: Jeder Neupatient muss vor der Erstverordnung eine einmalige Arztsprechstunde wahrnehmen. Hier klicken.

¹ Paketpreis aus Plattform- und ärztlicher Leistung. Die ärztliche Leistung wird nach der GOÄ abgerechnet (Höhe nach § 5 GOÄ, Ausweis auf der ärztlichen Rechnung nach der Behandlung); ärztlicher Anteil und Plattformanteil werden getrennt ausgewiesen, Einzelheiten in den AGB.

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Jeder Neupatient muss vor der Erstverordnung eine Arztsprechstunde wahrnehmen.

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Eine medikamentöse Behandlung darf ausschließlich nach ärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.