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Über 30.000 Patienten deutschlandweit

Eine Testosterontherapie kann die körpereigene Spermienbildung beeinträchtigen. Für Personen unter einer Testosterontherapie kann ein begleitender Erhalt der Spermienbildung infrage kommen. Ob dies in Ihrem Fall medizinisch vertretbar ist, klärt die ärztliche Beurteilung. Grundlage sind Ihr Anamnesebogen, Ihre Laborwerte sowie Ihre Symptome und Ihr Befinden, also das Gesamtbild und nicht ein einzelner Messwert. Eine Zusage für eine Therapie, eine Verordnung oder ein bestimmtes Arzneimittel besteht nicht.

Diese Leistung richtet sich ausschließlich an Personen mit einer bestehenden oder gleichzeitig eingeleiteten Testosterontherapie und dient dem Erhalt der Spermienbildung während dieser Therapie. Sie ist keine Behandlung von Potenzstörungen und keine Behandlung organisch bedingter Fruchtbarkeitsprobleme oder eines Kinderwunsches; solche Fälle erfordern eine persönliche ärztliche Untersuchung und können hier nicht behandelt werden.

Neu bei Doctrinus?
Wählen Sie Erstbeurteilung. Approbierte Ärztinnen und Ärzte beurteilen erstmalig, ob ein begleitender Fertilitätserhalt während Ihrer Testosterontherapie medizinisch vertretbar ist. Vor einer Erstverordnung sind ein Labortest und eine Arztsprechstunde erforderlich.

Bereits Doctrinus-Patient?
Wählen Sie Folgeverordnung, um Ihre bestehende begleitende Medikation fortzuführen. Voraussetzung sind eine bereits ärztlich gestellte Diagnose und eine erfolgte Erstverordnung.

Nicht enthalten:
Labortest, Arztgespräch und Medikamente (Bezug über die Apotheke Ihrer Wahl) sowie deren Kosten.

Wirkstoffe aus dieser Kategorie können nicht gleichzeitig verschrieben werden.

Aufklärungsbogen zur Therapie (A)

Aufklärungsbogen zur Therapie (B)

1. Hinweis: Für die Ausstellung des 1. und 2. Rezeptes benötigen wir alle 6 Blutwerte aus dem Gesundheitsprofil 6. Diese dürfen nicht älter als 6 Wochen sein. Hier klicken.

2. Hinweis: Jeder Neupatient muss vor der Erstverordnung eine einmalige Arztsprechstunde wahrnehmen. Hier klicken.

¹ Paketpreis aus Plattform- und ärztlicher Leistung. Die ärztliche Leistung wird nach der GOÄ abgerechnet (Höhe nach § 5 GOÄ, Ausweis auf der ärztlichen Rechnung nach der Behandlung); ärztlicher Anteil und Plattformanteil werden getrennt ausgewiesen, Einzelheiten in den AGB.

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Jeder Neupatient muss vor der Erstverordnung eine Arztsprechstunde wahrnehmen.

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Ihre Anfrage wird innerhalb von 24 Stunden von unseren Ärzten bearbeitet.

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Eine medikamentöse Behandlung darf ausschließlich nach ärztlicher Verordnung und unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.